AGB Merger & Acquisition

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Corporate Finance Aufträge der BAMAT Swiss Marketing

I.    Geltungsbereich

Umfang und Honorargestaltung des Corporate Finance – Auftrags des Auftraggebers an die BAMAT Swiss Marketing (in Folge kurz „BAMAT“ genannt) sind in der Corporate Finance – Vereinbarung näher festgelegt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Ergänzung zur Corporate Finance – Vereinbarung und, soweit nicht explizit ausgeschlossen, als Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BAMAT.

 

2.  Transaktion

Corporate Finance – Aufträge betreffen regelmäßig das erfolgreiche Zustandekommen einer Transaktion. Als Transaktion im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere:

  • jede Veräußerung oder jeder Erwerb von Anteilen (Aktien oder GmbH-Anteilen) oder Vermögenswerten;
  • jeder Abschluss von Kooperationsverträgen, Entwicklungsaufträgen, Lizenzverträgen, strategischen Partnerschaften usw.;
  • jede Finanzierung oder Umfinanzierung eines Unternehmens oder eines Unternehmers;
  • jede Pacht eines Unternehmens oder jede Miete von Anlagen des Unternehmens;
  • jede sonstige wirtschaftliche Nutzung eines Unternehmens oder von Teilen desselben durch Dritte.

Das vereinbarte Erfolgshonorar steht BAMAT bei Zustandekommen jedweder obig genannter Transaktionen, auch wenn sie in der Corporate Finance Vereinbarung nicht explizit vorgesehen war.

 

3.  Transaktionswert

Der Transaktionswert ist die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar. Unter Transaktionswert ist die Summe der Leistungen zu verstehen, die für das Zustandekommen der Transaktion im Sinne von Punkt 1 geleistet werden. Diese  Leistungen umfassen insbesondere folgende Details:

  • Zahlungen (z. B. Abtretungspreis, Kaufpreis);
  • Zahlungen und sonstige Leistungen an Dritte
  • Wert übernommener Haftungen und Verbindlichkeiten (Effektiv-Verschuldung);
  • Wert übernommener Verlustvorträge;
  • Wert hergegebener Tauschobjekte (z. B. Abtretung von Anteilen);
  • Wert vertraglich eingeräumter Optionsrechte;
  • Wert regelmäßig wiederkehrender Leistungen und eingeräumter Rechte.

Dabei ist es unerheblich, welche Vertragsseite derartige Komponenten zu erbringen hat.

Ist der Transaktionswert auf die vorgenannte Art und Weise nicht zu ermitteln, so wird er mit der Höhe des Verkehrswertes des betreffenden Unternehmens festgesetzt.

Besteht die Transaktion ganz oder teilweise aus Pacht-, Miet-, Lizenz-, Nutzungs-, Kooperations- und ähnlichen Verträgen, gilt als Transaktionswert die Gegenleistung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren.

 

4.  Auftrag

Aufträge kommen durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und BAMAT zustande oder durch Annahme der ersten Leistung von BAMAT durch den Auftraggeber. In all diesen Fällen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Corporate Finance Aufträge.

 

5.  Pflichten von BAMAT

Der wesentliche Umfang der von BAMAT zu erbringenden Leistungen ist in der Corporate Finance – Vereinbarung festgelegt. BAMAT vertritt ausschließlich die Interessen des Auftraggebers. BAMAT handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

BAMAT verpflichtet sich zu absoluter Diskretion bei der Durchführung des Auftrages. Soweit die Natur des Auftrages jedoch die Weitergabe von Unterlagen und Informationen des Auftraggebers erfordert, ist deren Weitergabe grundsätzlich gegen Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung erlaubt.

Wünscht der Auftraggeber, dass bestimmte Unterlagen und Informationen nicht weitergegeben werden, so ist das vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich gegenüber BAMAT zu erklären.

 

6.  Haftung von BAMAT

BAMAT haftet nur für eine vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. BAMAT haftet nicht für den Erfolg der Bemühungen oder das Zustandekommen einer Transaktion.

Die Schadenersatzpflicht von BAMAT ist auf den positiven Schaden (unter Ausschluss des entgangenen Gewinnes) begrenzt; darüber hinaus ist die Schadenersatzpflicht der Höhe nach begrenzt mit dem Betrag, der vom Auftraggeber gegenüber BAMAT geschuldeten Honorarsumme (exklusive Auslagenersatz) entspricht. Besteht für den konkreten Schadensfall Deckung durch eine Haftpflichtversicherung, ist die Schadenersatzpflicht von BAMAT der Höhe nach mit der tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistung beschränkt; der Anspruch des Geschädigten wird erst mit Auszahlung durch den Versicherer fällig. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für vorvertragliche Ansprüche.

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